Wer haftet bei Badeunfällen?
Gefahrenquellen am Wasser
Ein Urteil des BGH setzt deutsche Gemeinden unter Druck: auch in Naturbädern müssen zwingend Badeaufsichten anwesend sein, sonst haftet die Gemeinde bei Badeunfällen. Hohe Personalkosten und der Mangel an Bademeistern bringen viele Gemeinden in eine Zwickmühle.
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Knackpunkt Badeaufsicht
Viele Gemeinden haben Geld investiert in Badestege, Sprungtürme oder Badeinseln in Seen und Freibädern. Die Einrichtungen sind beliebt und werden gerade im Hochsommer kräftig genutzt. Zunehmend Magenschmerzen bereitet den Gemeinden aber die Haftung: ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) hat jetzt festgelegt, dass in einem Seebad Bademeister das Geschehen im Wasser fortlaufend beobachten müssen, um im Notfall sofort eingreifen zu können. Aufgrund schwerer Badeunfälle wurden die Vorschriften damit verschärft, Gemeinden haften jetzt bei Unfällen an Stegen und Sprungtürmen.
Schwimmbad, Naturbad oder Badestelle?
Ein Schwimmbad benötigt immer eine qualifizierte Aufsichtsperson, sind zu wenige Bademeister anwesend oder vernachlässigen sie ihre Pflicht, kann der Betreiber haftbar gemacht werden. An Badestellen mit „bädertypischen Einrichtungen“ wie Umkleiden oder Badeinseln, auch „Naturbad“ genannt, ist eine Badeaufsicht ebenfalls zwingend erforderlich. Allerdings gibt es in Deutschland zu wenig ausgebildete Schwimmmeister, der Beruf ist unbeliebt aufgrund der eher geringen Bezahlung und der Wochenenddienste. Vielen Gemeinden mangelt es also an qualifiziertem Personal. Eine mögliche Lösung, um ohne Badeaufsicht auszukommen und die Haftung zu vermeiden, könnte der Rückbau von Rutschen und Sprungtürmen sein. Denn an frei zugänglichen Badestellen wie Baggerseen ohne Infrastruktur gilt die Eigenverantwortung der Badegäste.
Blackout und Verletzungen
Ein gefürchtetes Phänomen ist laut der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) der sogenannte „Schwimmbad-Blackout“: ausgelöst wird die Bewusstlosigkeit durch längere Tauchversuche bei zuvor schneller, flacher Atmung. Wird der Tauchende nicht innerhalb kürzester Zeit entdeckt und nach oben an die Wasseroberfläche geholt, kann es tödlich enden. Tatsächlich lässt sich die Schuldfrage bei den meisten Badeunfällen nur schwer ermitteln, da viele Schwimmer durch ihr Verhalten den Unfall selbst herbeiführen. Auch führt nicht jede Verletzung im Schwimmbad zu einem Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Gerade für Verletzungen, die in Zusammenhang mit einer offensichtlichen Gefahrenstelle stehen, müssen die Betroffenen selbst Verantwortung übernehmen. Im und am Wasser kann es rutschige Stellen, scharfe Kanten und andere Hindernisse geben, Badegäste sollten sich daher umsichtig verhalten.
Pflichten der Schwimmbadbetreiber
Für die Schwimmbadbetreiber wiederum besteht eine Verkehrssicherungspflicht: sie müssen für intakte und sichere Anlagen sorgen, so dass keine Verletzungsgefahr für Badegäste entsteht, etwa durch gebrochene Fliesen oder Treppenstufen. Als besondere Gefahrenquelle gelten Wasserrutschen: Der BGH hat daher 2004 in einem Grundsatzurteil festgelegt, dass die Betreiber hier verstärkt für Sicherheit sorgen müssen. Etwa indem sie deutlich mit Schildern auf Gefahren und das richtige Verhalten auf der Rutsche hinweisen.
Dürfen Kinder alleine ins Schwimmbad?
Kinder unter acht Jahren dürfen nur mit einer geeigneten Begleitperson ins Schwimmbad, so steht es in der Muster-Badeordnung. Eltern sind gegenüber kleinen Kindern aufsichtspflichtig, auch wenn der Schwimmmeister anwesend ist (!). Eltern müssen außerdem wissen, wie gut ihr Kinde schwimmen kann (oder nicht) und dementsprechend dafür sorgen, dass es sich nur in bestimmten Bereichen aufhält. Kinder, die nicht schwimmen können, sollten nur dort ins Wasser gehen, wo sie stehen können.
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